tatsächliche Verständigung
- tatsächliche Verständigung
Begriff der Abgabenordnung: T.V. ist ausschließlich im Rahmen der Sachverhaltsermittlung während des gesamten Festsetzungsverfahrens zulässig. Sie ist nicht möglich über die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts. Bei einem unklaren, schwer zu ermittelnden Sachverhalt können sich die Parteien darüber verständigen, welche Tatsachen sie als gegeben ansehen wollen. Zweck einer t.V. ist es, Streitigkeiten zwischen Steuerzahler und Finanzverwaltung um einen schwierig oder gar nicht zuverlässig zu ermittelnden Sachverhalt zu vermeiden und somit den Ermittlungsaufwand im Rahmen des Besteuerungsverfahrens sinnvoll zu begrenzen. Die t.V. ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, ist dann allerdings für beide Seiten im Verlauf des weiteren Besteuerungsverfahrens auch bindend. Sie bezieht sich ausschließlich auf bereits abgeschlossene Sachverhalte.
- Anders: ⇡ Verbindliche Auskunft.
- Vgl. auch ⇡ Außenprüfung.
Lexikon der Economics.
2013.
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